§ 1 Verbote - 1
§ 1 Verbote - 1
Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018