§ 1 Verbote - 1

Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

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