§ 1 Verbote - 2
§ 1 Verbote - 2
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde auf allen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen. Das gleiche gilt auch für leinenpflichtige Hunde gemäß § 2 Abs. 2 in ausgewiesenen Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf beschränkt öffentlichen Wegen in Grünanlagen sowie auf dem Platz "Beim Tiergärtnertor" und im Bereich der Königstorpassage (Fußgängerunterführung im U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof) einschließlich der Rampen und Treppenbauwerke.
Die Regelungen in der Grünanlagensatzung über das Mitführen von Hunden bleiben unberührt.
* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018