§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-3
§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-3
3. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018