§ 3 Ausnahmen
§ 3 Ausnahmen
Von § 1 Abs. 2 sind ausgenommen:
1. Blindenführhunde;
2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz;
3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind;
4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie
5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.