§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten;
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen;
3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.