§ 2 Begriffsbestimmungen - 4
§ 2 Begriffsbestimmungen - 4
(4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche Bereiche, die nach § 42 Abs. 4 a StVO durch die Zeichen 325 und 326 als solche gekennzeichnet sind.
* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018